.png)
Satzung Atlantic Rainforest Rescue Alliance e.V.
​
​
​
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen Atlantic Rainforest Rescue Alliance, Der Verein hat seinen Sitz in Kusterdingen und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
​
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Zweck des Vereins ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.
3. Schwerpunkt der Arbeit des Vereins sind Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Atlantischen Regenwaldes in Brasilien.
4. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. den Kauf und die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen. Die zu schützenden Gebiete sollen dabei soweit es geht aus der menschlichen Nutzung herausgenommen werden, um einen ungestörten Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schaffen. Wo ein kompletter Schutz nicht möglich ist, sollen nachhaltige Nutzungskonzepte entwickelt werden.
2. den Aufbau von Naturschutzgebieten.
3. die Durchführung von Renaturierungs-, Restaurations-, Refaunations- und Aufforstungsmaßnahmen.
4. die Erstellung von öffentlich zugänglichen Daten- und Wissensbanken, die als Grundlage für die Durchführung von Renaturierungs-, Restaurations-, Refaunations- und Aufforstungsmaßnahmen unverzichtbar sind.
5. die Durchführung eigener Forschungsprojekte als auch die Vergabe von Forschungsaufträgen.
6. die Entwicklung und Bereitstellung von didaktischem Material für den Bereich Umweltbildung.
7. die Durchführung von Schulungen und Qualifizierungslehrgängen für Lehrer/Innen und im Bereich Umweltbildung tätige Personen.
8. die Entwicklung und Bereitstellung von didaktischem Material für den Bereich Renaturierung, Restauration, Refaunation und Aufforstung.
9. die Durchführung von Schulungen und Qualifizierungslehrgängen für Personen, die im Bereich Renaturierung, Restauration, Refaunation und Aufforstung tätig sind.
10. die Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Kongressen und Events zur Förderung von Wissensaustausch und Netzwerkbildung der im Umwelt- und Naturschutz tätigen Akteure.
11. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Schutzes der Natur und der natürlichen Lebensräume.
12. Danebenkann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne von § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
​
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
​
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
I. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.
II. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben. Sie
unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Die Aufnahme ist dann gültig, wenn der schriftliche Antrag angenommen und durch Brief, Fax oder Email bestätigt wurde;
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werde.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmmehrheit.
7. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
9. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten.
10. Der Antrag auf Ummeldung der Mitgliedschaft z. B. von Fördermitgliedschaft zu aktiver Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
​
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
​
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich(Email oder Brief) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
​
§ 7 Rechnungsprüfung
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
​
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an Pfotenfreunde-Rumänien e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 30. Januar.2019 in Reutlingen von der Gründerversammlung beschlossen.